Der Verein führt den Namen "C.Keller &
Galerie Markt 21".
Der Sitz des Vereins ist in Weimar, Markt 21.
§ 3
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Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
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Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister
den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten
Form "e. V.".
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Der Verein ist ein Zusammenschluß von Menschen,
die einen neugestalteten Arbeitszusammenhang in Form einer selbstverwalteten,
freien Bildungs-, Kultur- und Kommunikationsstätte begründen.
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Er ist ein unabhängiger, demokratischer und auf
freiwilliger Basis gebildeter Interessenverband, der sich für
eine eigenständige, kreative und attraktive Weimarer Kulturszene
einsetzt.
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Der Verein ist eine von Parteien und politischen Gruppierungen
unabhängige Vereinigung.
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Er ist zur Zusammenarbeit mit allen Institutionen,
Organisationen und Vereinigungen bereit, welche sich humanistischen
Zielen verpflichtet fühlen.
§ 5 Zweck und Ziele des Vereins:
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Die Weiterentwicklung eines Modells einer kollektiven
Arbeitsweise als Alternative zu bisher bestehenden u erie Markt 21.
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Förderung der Kommunikation und Motivation zu
gemeinschaftlichen und sportlichen Aktivitäten.
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Unterstützung von Initiativen im Natur- und
Umweltschutz.
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Bei allen Aktivitäten des Vereins werden umweltbewußte
und ökologische Aspekte im höchstmöglichen Maße
berücksichtigt.
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Die Punkte 1-6 beziehen sich im besonderem Maße
auf eine fördernde Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen
aller Altersgruppen.
§ 6 Aktive Mitgliedschaft:
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Die Mitgliedschaft ist offen für alle Personen,
die die Satzung des Vereins anerkennen und an der Verwirklichung der
Ziele des Vereins aktiv mitarbeiten.
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Dazu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand
zu stellen.
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Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet
die Mitgliederversammlung (MV).
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Nach einer Bewährungszeit von drei Monaten (d.
h. Erfüllung aller pflichten lt. § 7) erfolgt die Eintragung
in die Mitgliederliste durch den Vorstand mit Anerkennung aller Rechte
lt. § 10 dieser Satzung.
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Bei Paaren mit gemeinsamen Kindern haben beide Elternteile
alle Rechte lt. § 10 und jeweils ein Elternteil alle Pflichten
lt. § 7 dieser Satzung.
§ 7 Aktive Mitglieder haben folgende Pflichten:
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Realisierung aller Veranstaltungen und ständiger
Geschäfte laut Plan durch Ausführung entsprechender Arbeiten
in den Dienstzeiten incl. Überprüfung und Wiederherstellung
der Grundordnung.
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Aufbau- und Werterhaltungsarbeiten entsprechend den
jeweiligen Erfordernissen bzw. nach Einsatzplänen.
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Aktive Mitgestaltung der kulturellen Arbeit des Vereins.
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... weggefallen
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Jederzeitige Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit
in den Vereinsräumen bzw. im und ums Haus.
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Zahlung eines Halbjahresbeitrages; bei Zutreffen von
§ 6 Abs. 5 dieser Satzung durch beide Elternteile.
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Folgende Personen können auf eigenen Wunsch und
auf mündlichen Antrag mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder
beim Vorstand Ehrenmitglied werden:
- ausgetretene Mitglieder, die mindestens 2 Jahre aktive Mitglieder
waren,
- Personen, die im besonderen Maße den Zielen und Zwecken des
Vereins dienlich sind und waren.
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Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet
die Mitgliederversammlung (MV).
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Ehrenmitglieder haben Rechte lt. § 10 Abs. 1 bis
7 dieser Satzung.
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Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag mindestens 1/10
der aktiven Mitglieder durch die Mitgliederversammlung (MV) entzogen
werden, wenn das Verhalten des Ehrenmitglieds in grober Weise gegen
die Interessen des Vereins verstößt. Dabei wird lt. §
12 Abs. 4 dieser Satzung verfahren.
§ 9 Fördermitgliedschaft:
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Folgende Personen können auf eigenen Wunsch und
auf mündlichen Antrag mindestens eines aktiven Mitglieds beim
Vorstand Fördermitglied werden:
- wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen und einen Jahresförderbeitrag
gezahlt haben,
- wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen und dem Verein materielle
Unterstützung mindestens in Höhe eines Jahresförderbeitrages
gewährt haben.
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Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet
die Mitgliederversammlung (MV).
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Fördermitglieder haben Rechte lt. § 10 Abs.
1 bis 7 dieser Satzung.
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Die Fördermitgliedschaft endet nach Ablauf eines
Jahres. Sie kann lt. § 9 Abs. 1 für ein weiteres Jahr erneuert
werden.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, hat jedes
Mitglied folgende Rechte:
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Teilnahme an Mitgliedervollversammlungen (MVV) und Mitgliederversammlungen
(MV) mit Diskussions- und Stimmrecht.
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Nutzung von Räumlichkeiten des Vereins für
private Zwecke (bei Einverständnis des Vorstandes auf mündlichen
Antrag).
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Teilnahme an Mitgliedersammlungen (MV) mit Diskussions-
und Stimmrecht.
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Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen und Aktivitäten.
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.....weggefallen
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Kostenloser Einlaß bei öffentlichen Veranstaltungen.
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Besitz eines Vereinsausweises.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig;
er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Jedes aktive Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
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wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt,
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bei Veruntreuung von Vereinsgeldern,
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bei Vernachlässigung von Pflichten lt. §
7 dieser Satzung
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- Über den Ausschluß beschließt
die Mitgliederversammlung (MV) mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Dazu wird das auszuschließende Mitglied schriftlich mit gleichzeitiger
Einladung zur Mitgliederversammlung informiert.
- Das auszuschließende Mitglied braucht zur MV nicht anwesend
zu sein, eine Benachrichtigung über den erfolgten Ausschluß
erfolgt schriftlich auf dem Postweg durch den Vorstand.
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Aktive Mitglieder zahlen ab Januar 2002 einen Halbjahresbeitrag
von 12,00 EURO mit einer Frist von acht Wochen ab Fälligkeitstag.
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Der reguläre Jahresförderbeitrag beträgt
mindestens 36,00 EURO.
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Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei aktiven
Mitgliedern.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
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Die Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder
ist in der Weise beschränkt, daß bei Rechtsgeschäften
von mehr als 500,00 EURO die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen
ist.
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1Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung
(MVV) auf die Dauer von einem Jahr gewählt, er bleibt jedoch
auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2Unter Anleitung des Vorsitzenden werden Aufgaben und Befugnisse des
Vorstandes nach den jeweiligen Fähigkeiten und Erfordernissen
von allen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. 3Der Vorstand trifft
sich 14tägig zu einer Vorstandssitzung und ist handlungsfähig
bei einfacher Mehrheit.
§ 15 Mitgliedervollversammlung (MVV):
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Die MVV findet jährlich, möglichst im letzten
Quartal statt.
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Außerdem muß die MVV einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von 1/3 der aktiven Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe
schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
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- Jede MVV wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von fünf Tagen einberufen.
- Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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- Die MVV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Sie ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens
50 % der aktiven Mitglieder.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
bei der Beschlußfassung der MVV eine einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht.
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Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
2/3, zur Änderung der Ziele und Zwecke des Vereins und zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
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Die Art der Abstimmung wird jeweils von der MVV festgesetzt.
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- Die Beschlüsse der MVV sind zu protokollieren
und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis
festgehalten werden.
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Die MVV hat folgende Rechte:
- Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
- Überprüfung des Finanzhaushaltes
- grundsätzliche Entscheidungen zu treffen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert
- alle Rechte einer einfachen Mitgliederversammlung (MV)
§ 16 Mitgliederversammlung (MV):
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Die MV findet turnusmäßig 14tägig
statt, dazu wird nicht gesondert eingeladen.
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Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Sie ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3
der aktiven bzw. Fördermitglieder.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
bei der Beschlußfassung der MV eine einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht.
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Die MV hat folgende Rechte:
- Aufnahme von aktiven, Ehren- und Fördermitgliedern
- Ausschluß von aktiven und Ehrenmitgliedern
- Planung und Organisation sämtlicher Aktivitäten des Vereins;
dazu ggf. Bildung und Auflösung verschiedener Arbeitsgruppen
- Ein- und Absetzen bestimmter Ressortchefs
- Annahme von Beschlüssen/Festlegungen/Arbeitsrichtlinien zur
Vereinsarbeit und zur Nutzung der Räumlichkeiten des Vereins
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Beschlüsse, Festlegungen, Planungen und Arbeitsrichtlinien
sind zu protokollieren und bis zur fristgemäßen Erfüllung
bzw. Ungültigkeit durch Aushang bekanntzugeben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Aussagen, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde am 01.11.1992 errichtet.
Damit verlieren das Statut des Vereins vom 18.03.1990 und die Arbeitsordnung
des Vereins vom 24.02.1991 ihre Gültigkeiten.
Weimar, 15. Januar 2003
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